Drohne mit Kamera - Rechtslage

Hat man sich eine Drohne mit Kamera nach seinen genauen Vorstellungen erworben, will man das Fluggerät in die Luft steigen lassen und es direkt testen. Doch sollte man sich vorab darüber informieren, wo man in Deutschland einen Quadrocopter mit Kamera  fliegen lassen darf und worauf man achten sollte.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Aspekte gebietsspezifisch variieren können, so dass sich der Besitzer einer Drohne und insbesondere einer Drohne mit Kamera für seinen jeweiligen Einsatzbereich und sein Gebiet genauere rechtliche Hinweise einholen sollte.

Drohnen bei privater Nutzung

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur hat einige Aspekte zur privaten Nutzung von Drohnen oder Quadrocoptern, also von unbemannten Luftfahrtgeräten jeder Art rechtlich geregelt und festgehalten, dass die private Nutzung in Deutschland grundsätzlich erlaubt und ohne jegliche Genehmigung möglich ist.
Für Sport- und Freizeitzwecke gelten dabei die Regelungen über Flugmodelle.
Bitte beachten Sie die aktuellen Änderungen, die das EU-Parlament im September 2015 beschlossen hat.

Der Grundsatz der privaten Nutzung von Drohnen hat – wie alle Regelungen in der Bundesrepublik – auch seine Ausnahmen.
So ist nur das Fliegen von Fluggeräten mit einem Gewicht bis zu maximal 25 kg erlaubt und das Fliegen von schwereren Geräten ist zu privaten Zwecken grundsätzlich verboten.
Die maximal erlaubte Flughöhe einer Drohne in Deutschland beträgt 100 Meter. Dabei ist zu beachten, dass viele Drohnen auch eine höhere Reichweite erreichen können, was hierzulande jedoch nicht ausgetestet werden darf.

Noch ist kein Führerschein notwendig (Stand Juni 2015), um eine Drohne dieser Abmessungen steuern zu dürfen. Wichtig ist nur, dass die Person hierbei unbedingt nüchtern sein muss und keinen Alkohol konsumiert haben darf.

Drohnen beim gewerblichen Einsatz

Für gewerbliche Zwecke dagegen gelten die Richtlinien der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur für unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 9 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Bei gewerblicher Nutzung einer Drohne mit Kamera benötigt man eine Aufstiegserlaubnis.
Dies ist sogar dann erforderlich, wenn beispielsweise die gemachten Aufnahmen von Fotos und Videos zum Verkauf gestellt werden.
Zu beachten ist somit, dass auch das Hochladen von Videos im Internet mit gleichzeitiger Erlaubnis von Werbung als gewerblich gilt.

Des Weiteren gilt die Nutzung auch als gewerblich, wenn trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht das kostenfreie Erstellen von Luftbildern zu fremden Zwecken, beispielsweise für die Gemeinde oder einen Buchverlag oder eine Zeitschrift dahinter steckt.

Die Aufstiegserlaubnis im Falle einer gewerblichen Nutzung von Drohnen kann einzelfallbezogen oder allgemein erteilt werden und der Antrag ist schriftlich zu stellen. Entsprechende Kontaktadressen befinden sich auf der Homepage der jeweiligen Landesbehörde.


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